Wahl des Verwaltungsrates


Ohne Sie sind wir Eine/r zu wenig!

Wir suchen Kandidatinnen und Kandidaten für den Verwaltungsrat

Ein Verwaltungsrat ist, wie der Name schon sagt, das verwaltungstechnische Gegenstück zu einem Pfarrgemeinderat in einer Gemeinde.

Eine der ersten Aufgaben des neuen Pfarrgemeinderates Heilig Geist ist die Neuwahl des Verwaltungsrates. Die wichtigsten Fragen dazu hat der Wahlausschuss hier zusammengestellt.


Wir freuen uns über viele Vorschläge aus der ganzen Gemeinde!

  • Was macht der Verwaltungsrat?

    Er kümmert sich um das kirchliche Vermögen. Weiterhin gehört zu seinen Aufgaben:


    • Erstellung eines Haushaltsplanes
    • Pflege, Beratung und Entscheidung über Immobilien und Grundstücke
    • Erstellung von Miet-, Pacht- und Leihverträgen

    Die Amtszeit der gewählten Mitglieder dauert regulär 8 Jahre, bei der diesjährigen Wahl ist jedoch eine

    Amtszeit von einem und fünf Jahren vorgesehen.

  • Wer kann Kandidatenvorschläge einreichen?

    Alle katholischen Gemeindemitglieder, die in der Pfarrei Heilig Geist ihren Wohnsitz haben und älter als 16 Jahre sind. 

    Vorschläge können auch von Katholiken eingereicht werden, die ihren Wohnsitz nicht in der Pfarrei, jedoch im Bistum Trier haben, sofern sie am Leben der Pfarrei teilnehmen.

  • Bis wann können Kandidatenvorschläge eingereicht werden?

    Vorschläge können bis zum 6. März 2025 in einem verschlossenen Umschlag im Pfarrbüro abgegeben werden.

  • Wer kann gewählt werden?

    Wählbar ist jedes Gemeindemitglied, das seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung in der Kirchengemeinde hat und nach staatlichem Recht volljährig ist. 


    Von der Wählbarkeit ist jede Person ausgeschlossen, 


    • für die wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein/e Betreuer/in nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des/r Betreuers/in die in den §§ 1896 Abs. 4 und BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
    • die der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechts verlustig ist;
    • die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung in einer Anstalt untergebracht ist;
    • die durch kirchenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist;
    • die nach den Bestimmungen des staatlichen Rechtes aus der Kirche ausgetreten ist.

    Nicht wählbar sind die in einem Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde stehenden Personen sowie diejenigen im Dienst des Bistums stehenden Personen, die in der Kirchengemeinde tätig sind oder unmittelbar mit den Aufgaben der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinde befasst sind. Nicht wählbar sind auch die in einem Dienstverhältnis zum Kirchengemeindeverband, dem die Kirchengemeinde angeschlossen ist, stehende Personen. Diese Regelungen gelten nicht für Aushilfskräfte, die weniger als drei Monate im Jahr beschäftigt sind.


  • Wer ist wahlberechtigt?

    Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt durch den Pfarrgemeinderat. Gewählte und berufene Mitglieder des PGRs, die ihre Hauptwohnung nicht in der Kirchengemeinde haben, sind bei der Wahl zum Verwaltungsrat nicht wahlberechtigt.

  • Wie mache ich einen Kandidatenvorschlag?

    Das Formular für einen Kandidatenvorschlag finden Sie Anfang Februar in den Kirchen ausgelegt oder zum Selbstausdrucken hier zum Download. Bitte füllen Sie den Vordruck entsprechend aus und lassen ihn von dem/der Kandidat/in unterzeichnen. Dann können Sie selbst unterschreiben und Ihren Vorschlag in einem verschlossenen Umschlag, adressiert an den Wahlausschuss, bis zum 6. März 2025 im Pfarrbüro abgeben. 

  • Wer kann Auskunft zur Wahl geben?

    Der Wahlausschuss VWR-Wahl besteht aus drei Mitgliedern, die für Fragen gerne zur Verfügung stehen:  Melanie Hoheneck (0151 15580690), Annalena Kachel (0170 7141183), Christa Rosanka (0176 34517162.)